Der DHV hat der Verlautbarung der Herstellervereinigung PMA widersprochen, wonach Gleitschirme, die von der französischen Prüfstelle Aerotest gemäß EN getestet wurden, in Deutschland legal geflogen werden dürfen. Diese Regelung sei nur für in Frankreich zugelassene Motorschirme gültig, bekundet der DHV in einer Stellungnahme auf seiner Homepage.

Die PMA hatte sich auf §4 Absatz 4 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgeräten (LuftGerPV) berufen (lu-glidz berichtete). Dort steht: "Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2."

Aerotest ist die Prüfstelle des französischen Gleitschirmverbandes FFVL. In einem Schreiben aus dem Bundesverkehrsministerium (pdf) an die PMA heißt es: "Die vom Französischen Verband Féderation Française de Vol Libre (FFVL) durchgeführten Tests sollten daher von einer französischen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle akzeptiert sein, so dass die resultierende Bescheinigung als Zulassung eines Mitgliedsstaates gelten kann."

Der Knackpunkt beziehungsweise die Auslegungssache liegt in der Formulierung "sollten von einer französische Behörde (...) akzeptiert sein".

Der DHV weist darauf hin, dass es in Frankreich nur für Motorschirme staatliche Zulassungsregeln gibt. Motorschirmprüfungen werden dort von der DGAC (Direction Générale de l’Aviación Civile) anerkannt. "Gleitschirme gelten in Frankreich im Gegensatz zu Deutschland luftrechtlich nicht als Luftfahrzeuge. Sie sind von den diesbezüglichen luftrechtlichen Regelungen ausgenommen", schreibt der DHV.

Mit anderen Worten: Was luftrechtlich kein Luftfahrzeug ist, muss auch nicht als solches geprüft oder zugelassen werden. Ein EN-Test durch Aerotest stellt demnach keinen in Frankreich behördlich akzeptierten und luftrechtlichen geregelten Vorgang dar, also darf man ihn auch nicht als Ersatz für die LTF-Prüfungen sehen.

Der gemeine Gleitschirmpilot wird sich angesichts solcher juristischer Spitzfindigkeiten schwer tun, den Durchblick zu behalten. Für die endgültige Klärung der Auslegung müssen vermutlich doch noch die Gerichte bemüht werden.