Laut LuftPersV § 45 Abs. 2 dürfen Piloten nur Fliegen, wenn sie die nötige Übung nachweisen können. Was das in der Praxis heißt, hat der DHV jetzt neu festgelegt. Vereinfacht heißt das: Wer einen Schein hat und sich zutraut zu fliegen, darf fliegen, bis sich jemand genötigt sieht, ihm das Gegenteil zu beweisen. In den Worten des DHV liest sich das so:
Die fliegerische Übung gilt als gegeben, solange dem DHV keine Tatsachen bekannt werden, die Zweifel am ausreichenden praktischen Können des Lizenzinhabers rechtfertigen. In diesem Fall kann der DHV die Ausübung der Rechte einer Lizenz von einer Überprüfung und Nachschulung abhängig machen. Das Österreichische Verkehrsministerium hat die gleiche Regelung in Kraft gesetzt. Für Tandempiloten bleibt es beim bisherigen Checkflug.